Statuten

Art. 1 Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen Seerettungsdienst Thunersee (SRD Thunersee) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat seinen Sitz in Thun. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
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  2. Art. 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein unterstützt mit seinem Wissen und seinen Aktivitäten alle Seebenutzer bei einer sicheren Durchführung von Aktivitäten auf dem Wasser und falls nötig bei der Bewältigung von besonderen Ereignissen. Der Verein versteht sich als Ergänzung und Unterstützung von Privatpersonen, anderen Organisationen und der Behörden insb. der Seepolizei.
Die Aktivitäten des Vereins beinhalten
  • Prävention (Sicherheitskonzepte, Beratung, ...)
  • Begleitung und Bereitschaftsdienst (Pikett)
  • Intervention im Ereignisfall (technische Hilfeleistungen und Rettung)
  • und weitere ergänzende Dienstleistungen
    Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine Organisation mit Fachspezialisten, Booten und Material.
    Die Leistungen sind generell kostenpflichtig. Die Einnahmen werden zur Deckung der Investitions- und Betriebskosten eingesetzt. In Einzelfällen kann von einer Verrechnung abgesehen werden. Der Verein als Ganzes ist nicht gewinnorientiert.
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  • Art. 3 Finanzielle Mittel
Dem Verein stehen folgende finanziellen Mittel zur Verfügung:
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Leistungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Pro Mitgliederkategorie können unterschiedliche Beträge festgelegt werden. Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
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    • Die Mitglieder haben keine finanzielle Ansprüche gegenüber dem Verein. Einzige Pflicht der Clubmitglieder gegenüber dem Club ist die Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand sind von jeglicher privaten Haftung mittels ihres Privatvermögens ausgeschlossen.
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  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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  • Art. 4 Mitgliedschaft
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich aktiv für den Vereinszweck einsetzen. Sie werden an die Mitgliederversammlung eingeladen und sind mit einer Stimme stimmberechtig. Sie profitieren von vergünstigten Konditionen beim Bezug von Vereinsleistungen.
Passivmitglieder
Passivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck direkt unterstützen. Sie werden an die Mitgliederversammlung eingeladen, sind jedoch nicht stimmberechtig. Sie profitieren von vergünstigten Konditionen beim Bezug von Vereinsleistungen.
Gönnermitglieder
Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein Nahe stehen und ihn ideell und finanziell unterstützen. Sie werden nicht an die Mitgliederversammlung eingeladen und sind auch nicht stimmberechtig. Sie profitieren von vergünstigten Konditionen beim Bezug von Vereinsleistungen.
Ehrenmitglieder
Natürlichen Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, zahlen jedoch keinen Mitgliederbeitrag.
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  2. Art. 5 Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern. Die Liste der Neumitglieder wird der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt.
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  2. Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
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  • Art. 7 Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, mit rechtlicher Wirkung auf Ende des laufenden Kalenderjahres, den Austritt aus dem Verein erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch den Vorstand ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Insbesondere Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können ausgeschlossen werden.
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  2. Art. 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle
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  • Art. 9 Die Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung der Aktiv- und Passivmitglieder durch den Vorstand erfolgt mindestens 3 Wochen vorher unter Ankündigung der Traktanden. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für Traktanden, welche an der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 aller Aktivmitglieder unter Angabe eines Zweckes verlangt werden. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Aufgaben und Kompetenzen
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
  1. Genehmigen des Protokolls der letzten Versammlung
  2. Genehmigen des Jahresberichtes des Vorstandes
  3. Genehmigen der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder
  6. Festlegen der Mitgliederbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogrammes
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Aktivmitgliedern
  10. Erteilung der Ehrenmitgliedschaft
  11. Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
    Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
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  13. Art. 10 Abstimmungen und Wahlen
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in offener oder geheimer Abstimmung.
Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der Mitgliederstimmen (einfaches Mehr) erforderlich.
Der Präsident stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
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  2. Art.11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, sowie weiteren 2 bis 6 Personen. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Kompetenzen
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Er kann im Rahmen des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Budgets über die finanziellen Mittel verfügen.
Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
Vergütung
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
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  2. Art. 12 Zeichnungsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift wird vom Präsidenten kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied geführt. Der Präsident kann seine Unterschriftsberechtigung im Einzelfall oder generell an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren.
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  2. Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein und ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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  2. Art. 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung, mit mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen und mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Nehmen weniger als dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine andere, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt die Empfänger.
Fusion
Eine allfällige Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
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  2. Art. 15 Inkrafttreten
Die revidierten Statuten wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 29. März 2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Vorstand

 

Telefon:

079  9 112 112

Kontakt Organisation:

info@seerettung.com 
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